Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Zukunft Spital Wil» besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein ist domiziliert an der Wohnadresse des jeweiligen Präsidiums. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
2.1 Der Verein unterstützt die Sicherstellung einer modernen, qualitativ hochstehenden und kosteneffizienten Gesundheitsversorgung in der Region Wil. Der Verein versteht sich als Sprachrohr und Vertretung der Bevölkerung gegenüber Institutionen und Behörden.
2.2 Der Verein ist sich über die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen der Gesundheitsversorgung Schweiz im klaren und zeigt sich offen gegenüber Veränderungen und Anpassungen an den heutigen Strukturen.
2.3 Der Verein fordert eine zukunftsfähige Lösung für das Spital Wil und unterstützt eine angemessene Positionierung als regionaler Versorger. Dabei ist dem Verein die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Unternehmen HOCH wichtig. Der Verein zeigt sich offen für Kooperationen, sei es mit den umliegenden Akutspitälern oder im Verbund mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens der Region Wil, sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Thurgau.
2.4 Der Verein möchte für die Bevölkerung der Region Wil eine bedarfsgerechte und nachhaltig finanzierte erweiterte Gesundheitsversorgung gewährleistet haben, inklusive eines 24/7 Notfallzentrums, garantiert durch qualifizierte ärztliche und nicht ärztliche Gesundheitsfachpersonen.
2.5 Neue Ansätze wie z.B. «One health», «integrierte Versorgung», «E-Health», «Telemedizin», «Hospital at home» und intensiveres Handeln in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung sollen unterstützt werden. Die inter-professionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Gesundheits-institutionen der Region (Psychiatrie, Thurvita und weiteren) wird explizit begrüsst.
2.6 Der Verein unterstreicht die Bedeutung des Spital Wil als Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber, welcher wichtige Arbeits- und Ausbildungsplätze in der Region anbietet.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Einzelpersonen, sowie juristische Personen, Vereine, Organisationen, öffentliche Körperschaften und Institutionen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Jedes Mitglied, gleich welcher Kategorie, hat eine Stimme.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Bei juristischen Personen, Vereinen, Organisationen, öffentlichen Körperschaften und Institutionen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Ein Austritt kann jederzeit auf Ende Jahr durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium erfolgen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, sowie wenn der Jahresbeitrag für 2 Jahre nicht bezahlt wurde. Dem betroffenen Mitglied steht das Rekursrecht an der nächsten Hauptversammlung zu, welche mit einfacher Mehrheit abschliessend entscheidet.
5. Organe
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptver-sammlung findet jährlich einmal in der ersten Jahreshälfte statt und wird durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Versammlungen werden auf Anordnung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen. Die Einladung zu den Versammlungen hat, unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich zu erfolgen (Brief oder Email). Ausserordentliche Versammlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Begehrens stattzufinden.
Die Kompetenzen der Hauptversammlung sind:
1. Abnahme des Jahresberichtes.
2. Abnahme der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten.
5. Wahl der Revisionsstelle.
6. Festsetzung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr.
7. Beschluss über Annahme oder Abänderung der Statuten mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Entscheid über Rekurse bei Ausschluss oder Nichtaufnahme durch den Vorstand.
9. Beschluss über Fusion oder Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10. Beschlüsse über vorgängig eingereichte Anträge an die Hauptversammlung.
5.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (PräsidentIn, Vize-PräsidentIn, AktuarIn, KassiererIn, BeisitzerIn), die an der ordentlichen Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten selbst und entscheidet über die Form und Anzahl der Sitzungen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, Spesen können entschädigt werden. Der Vorstand kann nach Bedarf Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben übertragen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist auf 10 Jahre begrenzt.
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Die Repräsentation gegenüber Behörden und Institutionen.
- Der Formulierung von Stellungsnahmen.
- Die Besorgung der laufenden Geschäfte.
- Das Festlegen von Vereinsstrategien.
- Der Vorschlag und die Durchführung der Aktivitäten.
- Der Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Information der Mitglieder.
Der Vorstand kann für die effektive Ausführung der Aufgaben oder Teile davon eine Geschäftsführung ernennen. Diese hat im Vorstand beratende Funktion, darf aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Die Geschäftsführung kann für ihre Arbeit entschädigt werden. Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Entschädigung und ist für die entsprechende Mittelbeschaffung verantwortlich.
5.3 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht in der Regel aus 2 Personen, welche an der ordentlichen Mit-gliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Die Revisionsstelle arbeitet ehrenamtlich, Spesen können entschädigt werden.
6. Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus dem Jahresbeitrag (wird jährlich an der Hauptversammlung festgelegt) und freiwilligen Zuwendungen. Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 30. September des jeweiligen Jahres zu entrichten. Damit sind die Mitgliedschaft, sowie das Stimm- und Wahlrecht für das jeweils laufende Vereinsjahr und bis zum 30. September des Folgejahres bestätigt. Bei überfälligen Jahresbeiträgen wird die Mitgliedschaft automatisch suspendiert, bis die Ausstände beglichen sind.
7. Datenschutz
Der Verein erhebt und bearbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur, soweit dies für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
8. Schlussbestimmung
Für Einladungen, Beschlüsse, Protokolle und andere schriftliche Dokumente reicht der elektronische Versand.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 14. Mai 2025 beschlossen worden.
Wil, 14. Mai 2025